Satzung

Satzung der Arbeitsgemeinschaft Brandenburgische-Berliner Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen e.V.

zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.07.2022

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Brandenburgische – Berliner Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen e.V.“ und ist ein Verein im Sinne des § 21 des Bürgerlichern Gesetzbuches. Er hat seinen Sitz in 14612 Falkensee, Potsdamer Straße 32 /34.

§ 2
Zweck

  1. Der Verein fördert Bestrebungen und Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, die Reinheit der Grundwasservorkommen zu erhalten und die Güte der Oberflächengewässer zu verbessern und veranlasst entsprechende Arbeiten.
    Er fördert Forschung, Entwicklung und Gedankenaustausch auf sämtlichen technischen, kaufmännischen, sozialen und personellen Gebieten der Wasserver- und Abwasserentsorgung zur besseren Erreichung der Ziele der beteiligten Unternehmen.
  2. Zu den zu fördernden Maßnahmen gehören im Wesentlichen:
    1. die Durchführung von Bestandsaufnahmen der regionalen Trinkwasserressourcen und des Standes der Abwasserreinigung, bei der Daten erhoben und ausgewertet werden sollen, die für die Beurteilung der Wasserqualität und –quantität, für die Feststellung ihrer Veränderungen nach Umfang und Art im Laufe der Zeit sowie für die Einleitung von wasserwirtschaftlich notwendigen Maßnahmen erforderlich sind;
    2. die Durchsetzung von Sanierungsvorhaben in Schutz- und Vorbehaltsgebieten der Wassergewinnung für die öffentliche Trinkwasserversorgung;
    3. die Erarbeitung von Anforderungen zur Sanierung von Oberflächengewässern nach Menge und Güte;
    4. die Erarbeitung von ökologisch und ökonomisch fundierten Standards zur Sicherstellung einer nach einheitlichen Gesichtspunkten konzipierten öffentlichen Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung unter Einbeziehung konkurrierender Nutzungsansprüche;
    5. die Förderung regionaler Verbundsysteme der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;
    6. Unterstützung der Gewässerbewirtschaftung in technisch und ökonomisch sinnvoller und umweltverträglicher Weise;
    7. Koordination der Planung zur Sicherstellung der Trinkwasserversorgung und der einwandfreien und zuverlässigen Abwasserbeseitigung;
    8. die Förderung von Forschungsarbeiten, soweit diese besondere Probleme der in dem Verein zusammengeschlossenen Ver- und Entsorgungsunternehmen betreffen;
    9. Information der Öffentlichkeit und der öffentlichen Medien über Ziele und Arbeitsergebnisse.
  3.  Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf folgende geografische Gebiete:
    1. Bundesland Berlin;
    2. Bundesland Brandenburg;
    3. die über die unter a) und b) genannten Grenzen hinausreichenden Wassereinzugsgebiete der Spree und Havel.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden und dürfen nicht an Mitglieder abgeführt werden. Ebenso wenig dürfen Zuwendungen an Mitglieder gewährt werden.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitglieder

Mitglieder des Vereins können sein:

  1. Wasserver- und Abwasserentsorgungsunternehmen der geographischen Gebiete gemäß § 2.3. und sonstige auf dem Fachgebiet Wasser oder Abwasser tätige juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Behörden, Institute und Unternehmen, sowie Einrichtungen, die dem Zweck des Vereins förderlich sein können.
  2. Natürliche Personen, die besondere Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Wasserver- und Abwasserentsorgung besitzen. Natürliche Personen können aktive oder passive Mitglieder sein.

Die Mitgliedschaft ist bei der Geschäftsführung zu beantragen.

Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

Es können auch Nichtmitglieder zur Mitarbeit im Verein eingeladen werden.

§ 4
Mitgliederbeiträge und Stimmrechte

Die Mitglieder nach §3 lit. a zahlen Jahresbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Regelsatz beläuft sich auf 700 € im Jahr.

Die Jahresbeiträge sind jeweils zum 1. Januar fällig.

Jedes beitragszahlende Mitglied hat eine Stimme.

Mitglieder nach §3 lit. b können aktive Mitglieder sein und zahlen in diesem Fall den Regelsatz als Mitgliedsbeitrag. Aktive Mitglieder nach §3 lit. b haben ab dem zweiten Jahr der aktiven Mitgliedschaft eine Stimme sowie das Recht, einen Posten im Verein zu übernehmen.

Mitglieder nach §3 lit. b können passive Mitglieder sein und keinen Mitgliedsbeitrag zahlen. Sie sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen und Versammlungen der AG Wasser berechtigt, haben jedoch kein Stimmrecht sowie kein Recht, einen Posten im Verein zu übernehmen.

§ 5
Ausscheiden

Die Mitgliedschaft wird beendet:

  1. durch Kündigung, die nur zum Jahresende mit einer Frist von 6 Monaten erklärt werden kann;
  2. durch Ausschluss, der von der Mitgliederversammlung bei vereinsschädigendem Verhalten beschlossen werden kann. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist in beiden Fällen zu bezahlen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung;
  2. der Vorstand;
  3. die Geschäftsführung;
  4. die Kassenprüfer.

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
    1. die Wahl, Entlastung und Abberufung des Vorstandes und des Geschäftsführers sowie die Wahl der Kassenprüfer;
    2. die Beschlussfassung über Aufwendungen im Werte von über 3.000,00 € im laufenden Wirtschaftsjahr sowie die Aufnahme von Darlehen;
    3. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; die Abstimmung über die Aufnahme kann von den Mitgliedern auch schriftlich eingeholt werden;
    4. Satzungsänderungen;
    5. die Auflösung des Vereins gemäß § 12.1;
    6. die Bestellung von Ausschüssen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen und geleitet. Zu jeder Mitgliederversammlung sind die Mitglieder durch Brief oder per E-Mail an den benannten Vertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einzuladen.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Es ist ein Termin in der ersten Jahreshälfte anzustreben.
    Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Auf Verlangen von mindestens 25 % der Mitglieder muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
    Mitgliederversammlungen können auch virtuell über ein geeignetes Konferenztool stattfinden. Eine virtuelle Mitgliederversammlung ist jedoch nur durchzuführen, wenn zwingende Gründe eine Präsenzversammlung verhindern.
  4. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  5. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
  6. Sämtliche Wahlen nach Abs. 1 lit. a sind auch als Blockwahl zulässig.
  7. Anträge auf Änderung der Tagesordnung oder Fassung von Beschlüssen (Dringlichkeitsanträge) sind auch nach Versand der Tagesordnung möglich, gleiches gilt für Anträge die in der Versammlung gestellt werden (Initiativanträge). Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit darüber, ob über solche nachträglich gestellten Anträge beschlossen wird.

§ 8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, je einem 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis, jedoch mit der Maßgabe, dass die stellvertretenden Vorsitzenden davon nur Gebrauch machen dürfen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
  2. Die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Vorsitzenden in ihrer Reihenfolge.
  3. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Zeitraum beginnt mit dem Tag der Wahl des Vorstands. Der Vorsitzende des Vorstandes und seine Stellvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl nur für den Rest der laufenden Wahlzeit.
    Der Vorstand führt die Geschäfte bis zur Neuwahl. Findet die ordentliche Mitgliederversammlung aufgrund der Terminansetzung nach §7 Abs. 3 nicht exakt 3 Jahre nach der Wahl des Vorstands statt, begrenzt bzw. verlängert sich die Amtszeit des Vorstands automatisch bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung im dritten Jahr nach seiner Wahl.
  4. Der Vorsitzende hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung den Jahresbericht zu erstatten und den Voranschlag und die vom Geschäftsführer zu erstellende Jahresschlussrechnung zur Entscheidung vorzulegen.
  5. Der Vorstand beschließt den Wirtschaftsplan. Der Vorstand ist befugt, außerhalb des Wirtschaftsplans im Laufe eines Geschäftsjahres über Aufwendungen im Betrage bis zu 3.000,00 € zu verfügen.
  6. Verträge mit verpflichtendem Inhalt im Wert von mehr als 1.000,00 € bedürfen der Schriftform und Unterzeichnung durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter des Geschäftsführers. Ihm obliegt die verantwortliche Kontrolle der Geschäftsführung.
  8. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  9. Der Vorstand kann Personen, die sich um Anliegen des Vereins verdient gemacht haben, in geeigneter Form ehren.

§ 9
Geschäftsführung

  1. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte und die Verwaltung des Vereins nach den Weisungen des Vorstandes im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vorschlages verantwortlich zu führen. Ihm obliegt die Erstellung des Voranschlages und des Jahresabschlusses zur Rechnungslegung durch den Vorstand. Er fertigt die Niederschrift über die Mitgliederversammlung und Vorstandssitzungen.
  2. Der Geschäftsführer kann vom Vorstand bevollmächtigt werden, Aufwendungen bis zu einem Betrage von 500,00 € außerhalb des Voranschlages zu machen.
  3. Der Geschäftsführer ist Dienstvorgesetzter etwa erforderlicher Hilfskräfte, die vom Vorstand eingestellt werden.
  4. Die Vergütung für den Geschäftsführer und für die Hilfskräfte wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 10
Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus den Mitgliedern zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit entspricht den gleichen Kriterien wie in §8 Abs. 3 für den Vorstand geregelt. Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören; ihre mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben freie Einsicht in die Bücher des Vereins und kontrollieren dessen ordentliche Buchführung. Sie berichten der Mitgliederversammlung anlässlich des Jahresberichtes oder bei gegebenem Anlass, und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte den Vorstand und den Geschäftsführer zu entlasten.

§ 11
Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Einladung zu einer Mitgliederversammlung zugestellt werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der ¾-Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 12
Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von ¾ aller Mitglieder mit ¾-Stimmenmehrheit beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, so hat der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, binnen einer Woche mit einer Frist von 2 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.
  2. Das im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes vorhandene Vermögen ist zu gleichen Teilen auf die Mitgliedsunternehmen zu übertragen.

§ 13
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Herausgeber:
AG Wasser
über OWA GmbH,
14612 Falkensee, Potsdamer Str. 32 / 34